Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB für Gaslieferung an Privat- und Gewerbekunden

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der gas.de Versorgungsgesellschaft mbH für die Lieferung von Gas an Privat- und Gewerbekunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) als PDF-Datei

gas.de AGB
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GasGVV
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  • § 1 Anwendungsbereich, Liefervoraussetzungen/-ausschlüsse


    (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachstehend „AGB“ genannt, sind Bestandteil des Vertrages zwischen dem Kunden und der gas.de Versorgungsgesellschaft mbH, nachstehend „Lieferant“ genannt, über die Belieferung des Kunden mit Gas für die vom Kunden angegebene Verbrauchsstelle in Niederdruck außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung im Rahmen eines Sondervertrages und gelten für alle vom Lieferanten angebotenen Gasprodukte. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter werden nicht anerkannt, auch wenn der Lieferant ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, es sei denn, der Lieferant stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Weitere Bestandteile dieses Sondervertrages sind das Auftragsformular des Kunden (Belieferungsauftrag) und die Vertragsbestätigung des Lieferanten. Im Übrigen gelten entsprechend die gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26. Oktober 2006 (Gasgrundversorgungsverordnung, nachstehend „GasGVV“ genannt), sofern und soweit durch diese AGB keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

    (2) Der Lieferant beliefert ausschließlich Privat- und Gewerbekunden mit Eintarifzähler und einer Gasjahresverbrauchsmenge von maximal 500.000 kWh, sofern der jeweilige zuständige Netzbetreiber die Belieferung der Entnahmestelle des Kunden nach einem sog. Standardlastprofil zulässt. Die Belieferung von leistungsgemessenen Kunden mit individuellem Lastprofil ist ausgeschlossen. Stellt sich während der Laufzeit des Gasliefervertrages heraus, dass diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen bzw. gegen die Belieferungsausschlüsse verstoßen wird, darf der Lieferant den Gasliefervertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

    (3) Der Lieferant ist zu folgendem steuerlichen Hinweis nach § 107 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes vom 31.07.2006 verpflichtet: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“
  • § 2 Vertragsschluss


    (1) Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten kommt mit der Annahme des Belieferungsauftrages des Kunden (Angebot) durch die Vertragsbestätigung des Lieferanten (Annahme) zustande und beginnt mit der Aufnahme der Gasbelieferung des Kunden. Der Lieferant behält sich vor, ein Angebot des Kunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Sofern der Lieferant das Angebot des Kunden annimmt, erfolgt die Erteilung der Vertragsbestätigung durch den Lieferanten unverzüglich nach Zugang des Vertragsangebots des Kunden. Der Vertrag besteht aus den im schriftlichen bzw. elektronischen Auftragsformular angegebenen Bestandteilen gemäß § 1 Absatz 1. Sofern bei Übersendung der Vertragsbestätigung der genaue Lieferbeginn noch nicht feststeht, wird der Lieferant dem Kunden diesen unverzüglich gesondert mitteilen. Damit der Lieferant die zügige Aufnahme der Lieferung realisieren kann, ist es erforderlich, dass der Kunde die in seinem Belieferungsauftrag anzugebenden Daten vollständig und zutreffend mitteilt und dem Lieferanten eine Vollmacht zur Kündigung seines bisherigen Gasliefervertrages erteilt oder diesen gegebenenfalls selbst zum Lieferbeginn kündigt. Bei einer Bestellung über die Internetseiten des Lieferanten wird der Kunde aufgefordert, seine persönlichen Daten und Bankdaten einzugeben. Vor Abschluss der Bestellung erhält der Kunde eine Zusammenfassung der eingegebenen Daten und die Möglichkeit der Fehlerkorrektur. Der Fortschritt der Bestellung wird dem Kunden jeweils angezeigt.

    (2) Die Gaslieferung beginnt zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nachdem dem Lieferanten durch den zuständigen Netzbetreiber die Anmeldung zur Netznutzung sowie durch den bisherigen Gaslieferanten des Kunden die Kündigung des alten Liefervertrages bestätigt worden ist. Die Gaslieferung durch den Lieferanten beginnt frühestens mit dem auf die Beendigung des vorausgegangenen Liefervertrages folgenden Tag. Der Kunde kann in seinem Belieferungsauftrag einen Wunschtermin für den Lieferbeginn angeben. Sollte der gewünschte Lieferbeginn nicht realisierbar sein, erfolgt die Aufnahme der Gaslieferung schnellstmöglich. Kann innerhalb von 6 Wochen ab dem vom Lieferanten bestätigten Termin für den Lieferbeginn oder einem vom Lieferanten bestätigten Wunschtermin des Kunden nicht mit dessen Belieferung begonnen werden, ist der Kunde berechtigt, von dem Liefervertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung des Lieferbeginns auf vom Kunden zu vertretenden Umständen beruht. Der Lieferant ist zum Rücktritt berechtigt, wenn a) aufgrund einer noch bestehenden Vertragsbindung des Kunden mit seinem bisherigen Versorger innerhalb von 12 Monaten oder b) aufgrund sonstiger vom Lieferanten nicht zu vertretender Umstände innerhalb von 6 Monaten ab Vertragsschluss nicht mit der Gasbelieferung des Kunden begonnen werden kann. Ein Rücktritt lässt etwaige Rückzahlungs-/ Erstattungsansprüche des Kunden hinsichtlich von ihm gegebenenfalls bereits geleisteter Abschlags- oder Vorauszahlungen sowie Schadensersatzansprüche des Kunden unberührt.

    (3) Die Vertragsbestätigung erfolgt in Textform und enthält folgende Angaben: 1. Angaben zum Kunden (ggf. Firma, Registergericht, Registernummer bzw. Familienname, Vorname, Adresse, Kundennummer), 2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts des Zählers, 3. Angaben zum Lieferanten (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 4. Bezeichnung des Tariftyps, Angabe der Preise und tarifspezifischer Preisbestandteile sowie tarifabhängig die Angabe der Gasjahresverbrauchsprognose, 5. Abrechnungsturnus. Soweit der Kunde dem Lieferanten die Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 noch nicht im Rahmen seines Angebots nach Absatz 1 übermittelt hat, ist er verpflichtet, diese dem Lieferanten auf Anforderung mitzuteilen.
  • § 3 Tarife, Preise und Preisbestandteile


    (1) Bei allen vom Lieferanten angebotenen Tarifen handelt es sich um Online-Tarife i.S.d. § 24, sofern diese nicht ausdrücklich als von der elektronischen Kommunikation ausgeschlossen gekennzeichnet sind. Die Preise und tarifabhängige besondere Preisbestandteile richten sich jeweils nach dem vom Kunden gewählten Tarif und der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste des Lieferanten. Der Kunde kann die jeweils aktuell für Neukunden gültigen Preise auf den Internetseiten des Lieferanten einsehen. Der vom Kunden gewählte Tarif und die für diesen Tarif jeweils geltenden Preise und tarifabhängig in diesen AGB vorgesehene besondere Preisbestandteile werden durch den Lieferanten innerhalb der dem Kunden gemäß § 2 Absätze 1, 3 erteilten Vertragsbestätigung ausgewiesen.

    (2) Alle vom Lieferanten für Privatkunden angegebenen Preise sind Bruttopreise einschließlich der Kosten der Energiebeschaffung, Entgelte für den Netzzugang, die Messung und den Messstellenbetrieb, die Abrechnung (mit Ausnahme der Kosten für zusätzliche unterjährige Abrechnungen gemäß 12 Absatz 2), Abgaben (Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung), hoheitlicher Belastungen (Umlage aufgrund des § 29 der Gasnetzzugangsverordnung, nachstehend „Regelenergie-Umlage“ genannt) sowie Steuern (Energiesteuer, Umsatzsteuer). Die vom Lieferanten für Gewerbekunden angegebenen Preise sind Nettopreise einschließlich der Kosten der Energiebeschaffung, Entgelte für den Netzzugang, die Messung und den Messstellenbetrieb, die Abrechnung (mit Ausnahme der Kosten für zusätzliche unterjährige Abrechnungen gemäß 12 Absatz 2), Abgaben (Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung), Regelenergie-Umlage und Energiesteuer zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

    (3) Der vom Kunden für das von ihm verbrauchte Gas zu bezahlende Preis besteht aus einem verbrauchsunabhängigen Bestandteil je Zählpunkt (Grundpreis) und einem verbrauchsabhängigen Bestandteil je Kilowattstunde (Arbeitspreis).
  • § 4 Bonus


    (1) Sofern ein prozentualer Bonus zugesagt wurde, wird dem Kunden nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres ein prozentualer Rabatt auf die Gesamtkosten des tatsächlichen Gasverbrauchs innerhalb des ersten Belieferungsjahres durch eine Gutschrift im Rahmen der Jahresverbrauchsrechnung gewährt und zugunsten des Kunden verrechnet. Ist zwischen dem Lieferanten und dem Kunden eine unterjährige Abrechnung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 vereinbart, wird dem Kunden der Bonus im Rahmen derjenigen Monats-, Viertel- oder Halbjahresrechnung gutgeschrieben, die dem Ablauf des ersten Belieferungsjahres folgt.

    (2) Sofern ein „Sofortbonus“ zugesagt wurde, wird dieser am in der Vertragsbestätigung genannten Zeitpunkt in der zugesagten Höhe fällig und an den Kunden ausgezahlt.

    (3) Ein Anspruch auf Gewährung eines Bonus nach Absatz 1 besteht nicht, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Belieferungsjahres durch den Kunden oder aus vom Kunden zu vertretenden Gründen beendet wurde oder der Kunde an der gleichen Verbrauchsstelle in den letzten 6 Monaten vor der erneuten Beauftragung bereits durch den Lieferanten beliefert wurde.

    (4) Ein Anspruch auf Gewährung eines Sofortbonus nach Absatz 2 besteht nicht, wenn das Vertragsverhältnis vor dem in der Vertrags- und Lieferbestätigung genannten Auszahlungszeitpunkt durch den Kunden oder aus vom Kunden zu vertretenden Gründen beendet wurde oder der Kunde an der gleichen Verbrauchsstelle in den letzten 6 Monaten vor der erneuten Beauftragung bereits durch den Lieferanten beliefert wurde.

    (5) Die Verrechnung eines dem Kunden vom Lieferanten zu gewährenden Bonus mit Forderungen des Lieferanten aus monatlichen, viertel- oder halbjährlichen Rechnungen gemäß § 12 vor Ablauf eines Belieferungsjahres sowie mit Abschlagszahlungen gemäß § 13 oder Vorauszahlungen gemäß § 14 vor Erteilung der ersten Jahresverbrauchsrechnung ist ausgeschlossen.
  • § 5 Bedarfsdeckung, Art der Versorgung


    (1) Der Kunde ist für die Dauer des Gasliefervertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Gasbedarf aus den Gaslieferungen des Lieferanten zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen. Eine Weiterleitung des Gases an Dritte ist dem Kunden nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten gestattet.

    (2) Der Lieferant beliefert den Kunden mit Erdgas der Gruppe H oder L gemäß Arbeitsblatt G 260 „Gasbeschaffenheit“ des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. („DVGW“).
  • § 6 Preisänderungen, eingeschränkte Preisgarantie


    (1) Für Änderungen des jeweiligen Grundpreises und des jeweiligen Arbeitspreises nach § 3 Absatz 3, nachfolgend einheitlich „Preise“ genannt, gelten die in nachfolgenden Absätzen 2 bis 8 getroffenen Bestimmungen. Abweichend hiervon gelten ausschließlich die in § 7 enthaltenen Regelungen, soweit Preisänderungen auf der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen beruhen.

    (2) Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an den Kunden - bzw. sofern der Kunde seine Zustimmung zur Teilnahme an der elektronischen Kommunikation nach § 24 erteilt hat, nach Mitteilung der Preisänderung per E-Mail oder der Bereitstellung dieser Information im Kundenbereich des Internetportals des Lieferanten - wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.

    (3) Der Lieferant ist verpflichtet, Preisanpassungen nach billigem Ermessen und der Entwicklung der für die Preisbildung maßgeblichen Faktoren folgend, durchzuführen. Insbesondere hat der Lieferant dabei steigende oder sinkende Energiebeschaffungskosten sowie Veränderungen der Kosten für die Netznutzung und Entwicklungen der rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Wirken sich Veränderungen der für die Preisbildung maßgeblichen Faktoren im Einzelnen sowohl kostensenkend als auch kostensteigernd aus, wird der Lieferant die Kostensenkungen mit den Mehrkosten so verrechnen, dass sich beide gleichermaßen auf die Preisänderung auswirken. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisanpassung nach § 315 Absatz 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen.

    (4) Im Fall einer Änderung der Preise hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Der Lieferant wird den Kunden in der Mitteilung der Preisänderung auf dieses besondere Kündigungsrecht und dessen Wirkung gesondert hinweisen.

    (5) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Kündigung in Textform (Computerfax, E-Mail, SMS) ist nicht ausreichend. Auch eine Übermittlung der Kündigung per Telefax oder durch per E-Mail übersandtem Scan der Kündigung ist nicht ausreichend. § 127 Absatz 2 BGB findet keine Anwendung. Der Lieferant soll dem Kunden eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.

    (6) Der Lieferant ist verpflichtet, den Liefervertrag nach erfolgter Kündigung schnellstmöglich abzuwickeln. Sofern die Abwicklung nach den verbindlichen Vorgaben zum Lieferantenwechsel nicht bis zum mitgeteilten Zeitpunkt der Preisänderung möglich ist, hat der Kunde für die bis zur erfolgreichen Abwicklung vom Lieferanten erbrachte Gaslieferung Wertersatz auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Kündigung gültigen Vertragskonditionen zu leisten.

    (7) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Weitergabe von Änderungen von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen durch den Lieferanten an den Kunden nach Maßgabe der hierzu in § 7 getroffenen Regelungen.

    (8) Soweit eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart ist, wird der Lieferant während deren Dauer keine Preisänderungen vornehmen, außer diese betreffen die Weitergabe gesetzlich vorgeschriebener vom Lieferanten jeweils nicht beeinflussbarer Steuern, Abgaben oder hoheitlicher Belastungen (Regelenergie-Umlage) nach Maßgabe der in § 7 getroffenen Bestimmungen.
  • § 7 Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen


    (1) Der jeweilige vom Kunden für die Gasbelieferung zu zahlende Preis beinhaltet neben anderen Preisfaktoren die Energiesteuer, die Umsatzsteuer, die Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung sowie die Regelenergie-Umlage. Bei der Regelenergie-Umlage handelt es sich um eine hoheitlich veranlasste Belastung die vom Lieferanten nicht beeinflusst werden kann („hoheitliche Belastungen“). Abweichend von § 6 gelten für die Neueinführung, den Wegfall und/oder die Änderung von Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen im Sinne von Satz 1 ausschließlich die nachstehenden Regelungen der Absätze 2 bis 7.

    (2) Fallen für die Belieferung oder die Verteilung des Gases nach Abschluss des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden zusätzliche Steuern, Abgaben oder hoheitliche Belastungen an, ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden die hieraus entstehenden Mehrkosten nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 weiter zu belasten. Gleiches gilt, wenn die in Absatz 1 genannten Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen nach Abschluss des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden erhöht werden.

    (3) Der Lieferant wird eine Weiterbelastung der Mehrkosten stets im Einklang mit dem Sinn und Zweck der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift vornehmen, auf der die Neueinführung oder Erhöhung der Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen beruht. Die gesetzlichen Vorschriften können z.B. zwischen einer Kostenverteilung nach Kopf oder nach Verbrauch unterscheiden. Steht eine gesetzliche Vorschrift einer Weiterbelastung der Mehrkosten an den Kunden entgegen, entfällt das Recht des Lieferanten zur Weiterbelastung der betreffenden Mehrkosten. Ferner ist der Lieferant nicht zur Weiterbelastung der Mehrkosten berechtigt, wenn bereits bei Abschluss des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden bekannt war, in welcher Höhe derartige Mehrkosten nach Vertragsschluss anfallen werden.

    (4) Geht mit der Neueinführung oder Erhöhung von Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen eine Abschaffung, Aussetzung oder Reduzierung bereits bestehender Steuern, Abgaben oder hoheitlicher Belastungen einher, wird der Lieferant die daraus resultierenden Kostensenkungen mit den Mehrkosten verrechnen.

    (5) Die Weiterbelastung an den Kunden wird zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen neu eingeführt oder erhöht werden. Der Lieferant wird den Kunden über die Weitergabe der Mehrkosten informieren.

    (6) Bei einem Wegfall, einer Aussetzung oder einer Reduzierung der in Absatz 1 genannten Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen wird der Lieferant die daraus resultierende Kostensenkung zum jeweiligen Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Wegfalls, der Aussetzung oder der Reduzierung der Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen an den Kunden weiterreichen.

    (7) Die jeweils aktuelle Höhe der Energiesteuer, der Umsatzsteuer, der Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung und der Regelenergie-Umlage kann der Kunde jederzeit der unter www.gas.de veröffentlichten Informationsseite entnehmen.
  • § 8 Haftung


    (1) Bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist, soweit es sich um die Folgen einer Störung des Netzbetriebs handelt, der Lieferant von der Leistungspflicht befreit (§ 6 Absatz 3 GasGVV). Für Schäden aufgrund von durch den Netzbetreiber oder Dritte verschuldete Störungen des Netzbetriebes und des Netzanschlusses haftet der Lieferant nicht. Der Lieferant wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

    (2) Der Lieferant haftet im Übrigen für sämtliche Schäden, die von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, unbegrenzt. Der Lieferant haftet ebenfalls unbegrenzt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen. Vorbehaltlich dessen haftet der Lieferant für Schäden, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen auf Grund von einfacher Fahrlässigkeit herbeigeführt werden nur, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen vertragswesentliche Pflichten (sogenannte „Kardinalpflichten“) verletzen. Die Haftung des Lieferanten ist in diesem Fall auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Eine weitergehende Haftung des Lieferanten – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen.

    (3) Von den Regelungen in den Absätzen 1 und 2 bleibt die Haftung des Lieferanten nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften unberührt.
  • § 9 Messeinrichtungen


    (1) Das vom Lieferanten gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt.

    (2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Absatz 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Lieferanten, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Lieferanten zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
  • § 10 Zutrittsrecht
    Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach § 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
  • § 11 Ablesung


    (1) Der Lieferant ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.

    (2) Der Lieferant kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 2, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Lieferant darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.

    (3) Wenn der Netzbetreiber oder der Lieferant das Grundstück und die Räume des Kunden trotz Beachtung der in § 10 für das Zutrittsrecht geregelten Voraussetzungen nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
  • § 12 Abrechnung


    (1) Die durch den Kunden abgenommene Gasmenge wird in m³ gemessen und in kWh abgerechnet. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage des Arbeitsblattes G 685 „Gasabrechnung“ des DVGW durch Multiplikation der gemessenen m³ mit dem von dem jeweiligen Netzbetreiber bekanntgegebenen Umrechnungsfaktor. Der Umrechnungsfaktor ergibt sich aus der Multiplikation des Abrechnungsbrennwerts (Hs,eff) des gelieferten Gases mit dessen physikalischer Zustandszahl (Z). Der Lieferant weist aufgrund der Abrechnung des Gasverbrauchs in kWh entsprechend § 2 Absatz 3 Nr. 4 GasGVV darauf hin, dass die Nutzenergie einer Kilowattstunde Gas im Vergleich zur Kilowattstunde Strom entsprechend dem Wirkungsgrad des Wärmeerzeugers (z.B. Heiz- oder Brennwertkessel) geringer ist.

    (2) Die Abrechnung des Gasverbrauchs des Kunden durch den Lieferanten erfolgt nach Maßgabe von §§ 40 EnWG, 12 GasGVV. Grundsätzlich rechnet der Lieferant spätestens 6 Wochen nach Ablauf eines Belieferungszeitraums ab, welcher 12 Monate (ein Belieferungsjahr) nicht wesentlich überschreitet. Der Lieferant bietet dem Kunden abweichend hiervon die Durchführung einer monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Abrechnung („unterjährige Abrechnung“) des Gasverbrauchs nach Maßgabe der in nachfolgenden Absätzen 3 bis 9 getroffenen Bestimmungen an.

    (3) Der Lieferant berechnet dem Kunden bei unterjähriger Abrechnung je zusätzlicher Verbrauchsrechnung eine Kostenpauschale von 10,00 EUR (brutto). Der Lieferant ist berechtigt, dem Kunden zusätzlich zu dieser Kostenpauschale diejenigen Kosten in Rechnung zu stellen, die dem Lieferanten durch zusätzliche eigene Ablesungen entstehen oder ihm durch Messstellenbetreiber für zusätzlich beauftragte Ablesungen zum Zwecke unterjähriger Abrechnung berechnet werden. Auf Verlangen des Kunden hat der Lieferant diesem die Kosten solcher zusätzlicher Ablesungen nachzuweisen.

    (4) Wünscht der Kunde eine unterjährige Abrechnung seines Gasverbrauchs, so hat er dies dem Lieferanten spätestens einen Monat vor dem hierfür gewünschten Anfangstermin in Textform mitzuteilen. Die Umstellung auf eine unterjährige Abrechnung ist ausschließlich zum Beginn eines Kalendermonats möglich. Die Mitteilung des Kunden muss seine persönlichen Angaben, seine Kundennummer, die genaue Bezeichnung der Entnahmestelle, die Zählernummer, Angaben zum Messstellenbetreiber (falls nicht mit dem örtlichen Netzbetreiber übereinstimmend) sowie den gewünschten Anfangstermin und den gewünschten Turnus der unterjährigen Abrechnung (monatlich, viertel- oder halbjährlich) beinhalten. Der Lieferant wird dem Kunden die Umstellung auf die unterjährige Abrechnung einschließlich des Turnus und des Anfangstermins innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Kunden in Textform bestätigen.

    (5) Während eines laufenden Vertragsverhältnisses führt der Lieferant zur Umstellung auf eine unterjährige Abrechnung eine Zwischenabrechnung des vom Kunden bis zur Umstellung verbrauchten Gases durch. Hierzu teilen der Kunde oder dessen Messstellenbetreiber dem Lieferanten den Zählerstand des letzten Tages des Kalendermonats vor dem Beginn der unterjährigen Abrechnung in Textform mit. Ergibt sich aus dieser Zwischenabrechnung ein Guthaben zugunsten des Kunden, wird dieses vom Lieferanten unverzüglich erstattet.

    (6) Zur reibungslosen Durchführung der unterjährigen Abrechnung ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten unaufgefordert die hierfür erforderlichen Zählerstände unter Angabe des Ablesedatums jeweils rechtzeitig vor den vereinbarten Abrechnungsstichtagen mitzuteilen bzw. durch seinen Messstellenbetreiber mitteilen zu lassen. Hierzu hat der Kunde den Zählerstand jeweils am letzten Kalendertag desjenigen Kalendermonats oder Kalendervierteljahres oder Kalenderhalbjahres, an dem ein unterjähriger Abrechnungszeitraum endet, abzulesen oder durch seinen Messstellenbetreiber ablesen zu lassen und dem Lieferanten jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Kalendermonats bzw. eines Kalenderviertel- oder -halbjahres in Textform zu übermitteln.

    (7) Erfolgen für die Zwischenabrechnung gemäß Absatz 5 oder für unterjährige Abrechnungen gemäß Absatz 6 erforderliche Ablesungen und/oder Mitteilungen von Zählerständen durch den Kunden oder dessen Messstellenbetreiber nicht oder nicht vollständig und/oder nicht rechtzeitig, ist der Lieferant unter Beachtung der in § 11 Absatz 3 enthaltenen Maßgaben zu einer Schätzung des Kundenverbrauchs berechtigt.

    (8) Eine mit dem Lieferanten vereinbarte unterjährige Abrechnung kann durch den Kunden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats, erstmals zum Ablauf eines Jahres nach Beginn der unterjährigen Abrechnung, gekündigt werden. Hierauf wird der Lieferant den Kunden in der Bestätigung der unterjährigen Abrechnung gemäß Absatz 4 Satz 4 gesondert hinweisen. Bei Kündigung der unterjährigen Abrechnung durch den Kunden führt der Lieferant eine Zwischenabrechnung auf den Beendigungszeitpunkt der unterjährigen Abrechnung durch. Für diese Zwischenabrechnung, die hierfür erforderlichen Ablesewerte der Zählerstände und etwaig erforderliche Verbrauchsschätzungen gelten die vorstehenden Absätze (5) bis (7) entsprechend.

    (9) Die Verrechnung eines dem Kunden nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 vom Lieferanten zu gewährenden Bonus mit Forderungen des Lieferanten aus monatlichen, viertel- oder halbjährlichen Rechnungen vor Ablauf eines Belieferungsjahres ist ausgeschlossen.
  • § 13 Abschlagszahlungen, Zahlungsweise


    (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Lieferant für das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

    (2) Beginnt die Belieferung bis zum 15. eines Kalendermonats, berechnet der Lieferant dem Kunden die erste Abschlagszahlung im laufenden Monat des Lieferbeginns und im gesamten ersten Belieferungsjahr 12 Abschlagszahlungen. Beginnt die Belieferung nach dem 15. eines Kalendermonats, berechnet der Lieferant dem Kunden die erste Abschlagszahlung im Folgemonat und im gesamten ersten Belieferungsjahr 11 Abschlagszahlungen.

    (3) Ändern sich gemäß § 6 Absätze 1 bis 3 die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. Dies gilt gleichermaßen bei Weitergabe der Änderung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen an den Kunden gemäß § 7.

    (4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Jeweils spätestens 6 Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums oder des Versorgungsverhältnisses hat der Lieferant dem Kunden eine Verbrauchsrechnung bzw. eine Abschlussrechnung zu erteilen und dem Kunden ausweislich dieser zu viel gezahlte Abschläge und zugunsten des Kunden bestehende Guthaben unverzüglich zu erstatten.

    (5) Die Regelungen gemäß vorstehenden Absätzen 1 bis 4 finden keine Anwendung bei Vereinbarung einer monatlichen Abrechnung des verbrauchten Gases zwischen dem Lieferanten und dem Kunden nach Maßgabe der in § 12 getroffenen Bestimmungen.

    (6) Der Lieferant bietet Haushaltskunden vor Vertragsschluss die Zahlung durch Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren mittels Erteilung einer Einzugsermächtigung, bzw. nach erfolgter Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren durch Erteilung eines SEPA-Mandates, oder durch Überweisung an. Der Kunde ist bei Zahlung durch Überweisung verpflichtet, in der Überweisung seine Vertragskontonummer korrekt und vollständig anzugeben.

    (7) Erteilt der Kunde dem Lieferanten keine Einzugsermächtigung bzw. nach erfolgter Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren kein SEPA-Mandat, oder widerruft der Kunde eine bereits erteilte Einzugsermächtigung bzw. ein bereits erteiltes SEPA-Mandat, ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden für den zusätzlichen Bearbeitungs- und Buchungsaufwand eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 2,00 EUR (brutto) pro Einzelüberweisung mit der Jahresverbrauchsrechnung in Rechnung zu stellen.

    (8) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine für das SEPA-Lastschriftverfahren erforderliche Vorabankündigung (Pre-Notification) spätestens drei Tage vor dem jeweiligen Belastungsdatum zu erfolgen hat.

    (9) Die Verrechnung eines dem Kunden nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 vom Lieferanten zu gewährenden Bonus mit Abschlagszahlungen vor Erteilung der ersten Jahresverbrauchsrechnung ist ausgeschlossen.
  • § 14 Vorauszahlungen


    (1) Der Lieferant ist berechtigt, für den Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.

    (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Lieferant Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.

    (3) Die Verrechnung eines dem Kunden nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 vom Lieferanten zu gewährenden Bonus mit Vorauszahlungen vor Erteilung der ersten Jahresverbrauchsrechnung ist ausgeschlossen.
  • § 15 Sicherheitsleistung


    (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Lieferant in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.

    (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.

    (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Versorgungsverhältnis nach, so kann der Lieferant die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.

    (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.
  • § 16 Rechnungen und Abschläge
    Die für die jeweils in Rechnung gestellte Forderung sowie für etwaige von dieser gemäß § 4 Absatz 1 in Abzug gebrachten Gutschriften (Bonus) maßgeblichen Berechnungsfaktoren werden in der Rechnung vollständig und in allgemein verständlicher Form ausgewiesen. Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch wird in der Rechnung auch der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums angegeben, soweit in diesem Zeitraum ein Gasbezug des Kunden beim Lieferanten vorgelegen hat.
  • § 17 Zahlung, Verzug


    (1) Rechnungen, Abschläge und Vorauszahlungen werden zu dem vom Lieferanten angegebenen Zeitpunkt nach Zugang der Zahlungsaufforderung und nicht vor Lieferbeginn fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Lieferanten zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 BGB bleibt von Satz 2 unberührt.

    (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, Mahnkosten in Höhe von je 2,50 EUR verlangen. Die gesetzlichen Regelungen über Verzugszinsen bleiben hiervon unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass auf Grund der verspäteten Zahlung ein Mahnaufwand nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

    (3) Gegen Ansprüche des Lieferanten kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
  • § 18 Berechnungsfehler


    (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Lieferanten zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.

    (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
  • § 19 Unterbrechung der Versorgung


    (1) Der Lieferant ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen AGB in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

    (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Lieferant berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Lieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Lieferant eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form-und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferant und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren.

    (3) Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.

    (4) Der Lieferant hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
  • § 20 Beginn und Laufzeit des Vertrages, ordentliche Kündigung


    (1) Der Vertrag beginnt mit der Aufnahme der Gasbelieferung des Kunden.

    (2) Es gilt die in der Vertragsbestätigung genannte Vertragslaufzeit. Sofern hierzu in der Vertragsbestätigung keine Regelung getroffen wird, gilt eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten.

    (3) Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung der in der Vertragsbestätigung genannten Kündigungsfrist gekündigt werden. Sofern hierzu in der Vertragsbestätigung keine Regelung getroffen wird, gilt eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit.

    (4) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Kündigung in Textform (Computerfax, E-Mail, SMS) ist nicht ausreichend. Auch eine Übermittlung der Kündigung per Telefax oder durch per E-Mail übersandtem Scan der Kündigung ist nicht ausreichend. § 127 Absatz 2 BGB findet keine Anwendung. Der Lieferant soll eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.

    (5) Der Vertrag verlängert sich jeweils automatisch um den in der Vertragsbestätigung genannten Zeitraum, sofern er nicht von einer Partei unter Einhaltung der in Absatz 3 genannten Frist gekündigt wird. Sofern in der Vertragsbestätigung keine Regelung zur automatischen Vertragsverlängerung getroffen wird und der Vertrag nicht unter Einhaltung der in Absatz 3 genannten Frist gekündigt wird, verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere 12 Monate.

    (6) Die Sonderkündigungsrechte des Kunden bei Preisänderungen (§ 6 Absätze 4, 5) und des Lieferanten bei fehlenden Liefervoraussetzungen (§ 1 Absatz 2) sowie außerordentliche Kündigungsrechte der Parteien (§ 22) bleiben von den Regelungen der vorstehenden Absätze 1 bis 5 unberührt.

    (7) Im Fall einer Kündigung des Vertrages durch den Kunden verlangt der Lieferant keine gesonderten Entgelte und führt den Wechsel zu einem anderen Gaslieferanten gemäß §§ 20a Absatz 2, 3 EnWG, 20 Absatz 3 GasGVV unentgeltlich und zügig durch.
  • § 21 Umzug


    (1) Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten einen Umzug unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vor dem geplanten Auszugstermin in Textform anzuzeigen.

    (2) Der Vertrag endet bei fristgerechter Mitteilung am Tag des Auszugs des Kunden aus der Entnahmestelle. Sofern und solange der Lieferant von dem Auszug des Kunden aus von diesem zu vertretenden Gründen keine oder verspätete Kenntnis erlangt, wird der Lieferant erst nach Kenntnisnahme unverzüglich in die Abwicklung des Liefervertragsverhältnisses zum nächstmöglichen Termin eintreten. In diesem Fall haftet der Kunde für den nach seinem Auszug aus der Entnahmestelle dort bis zur endgültigen Abwicklung des Liefervertrages erfolgten Gasbezug durch Dritte nach den zuletzt gültigen Preisen des zwischen dem Kunden und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages.

    (3) Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, den Zählerstand am Tag des Auszugs aus der Entnahmestelle abzulesen und dem zuständigen Netzbetreiber unaufgefordert zu übermitteln. Die Kontaktdaten des zuständigen Netzbetreibers teilt der Lieferant dem Kunden unmittelbar nach Erhalt der Umzugsmitteilung mit. Das Recht des Kunden, einer Selbstablesung im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 Satz 2 zu widersprechen, bleibt hiervon unberührt.
  • § 22 Außerordentliche Kündigung


    (1) Die Parteien sind zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt (§ 314 BGB). Hinsichtlich der Form der außerordentlichen Kündigung gilt § 20 Absatz 4 entsprechend.

    (2) Der Lieferant ist entsprechend § 21 GasGVV zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages insbesondere bei wiederholtem Vorliegen der Voraussetzungen einer Versorgungsunterbrechung gemäß § 19 Absatz 1 GasGVV aufgrund einer Gasentnahme durch den Kunden unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungen berechtigt. Der Lieferant ist in diesem Fall berechtigt, vom Kunden die Zahlung einer Vertragsstrafe nach Maßgabe der hierzu in § 23 getroffenen Bestimmungen zu verlangen.

    (3) Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 GasGVV, oder wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 50 Euro in Verzug ist, ist der Lieferant weiterhin zur fristlosen Kündigung des Vertrages unter der Voraussetzung berechtigt, dass die fristlose Kündigung dem Kunden zwei Wochen vorher angedroht wurde.
  • § 23 Vertragsstrafe


    (1) Verbraucht der Kunde Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant nach Maßgabe des § 10 GasGVV berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Geräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Gaspreis zu berechnen.

    (2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.

    (3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.

    (4) Weitergehende Schadensersatzansprüche des Lieferanten wegen der Gasentnahme durch den Kunden unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungen bleiben von den in vorstehenden Absätzen 1 bis 3 getroffenen Vertragsstraferegelungen und -beschränkungen unberührt. Eine vom Kunden gezahlte Vertragsstrafe ist in voller Höhe auf solche weitergehenden Schadensersatzansprüche des Lieferanten anzurechnen.
  • § 24 Elektronische Kommunikation


    (1) Der Lieferant ist berechtigt, dem Kunden nach Maßgabe der in nachstehenden Absätzen 2 bis 5 getroffenen Bestimmungen Verbrauchsrechnungen und das Gasliefervertragsverhältnis betreffende Mitteilungen per E-Mail zu übermitteln und/oder online im Kundenbereich seines Internetportals zum Herunterladen bereitzustellen (nachfolgend „elektronische Dokumente“). Voraussetzung für die Teilnahme des Kunden an der elektronischen Kommunikation ist, dass der Kunde entweder innerhalb seines Belieferungsauftrages gemäß § 2 Absatz 1 in diese elektronische Kommunikation einwilligt oder einen Tarif mit der elektronischen Kommunikation als Tarifbestandteil wählt („Online-Tarif“) oder die elektronische Kommunikation für sein Vertragskonto im Kundenbereich auf der Internetseite des Lieferanten aktiviert („Online-Vertragskonto“). Weitere Voraussetzung ist die Angabe einer E-Mail-Adresse gegenüber dem Lieferanten. Die Teilnahme an der elektronischen Kommunikation ist für den Kunden kostenfrei. Der Kunde erhält für die Dauer seiner Teilnahme an der elektronischen Kommunikation keine Verbrauchsrechnungen und Mitteilungen auf dem Postweg. Der Kunde ist berechtigt, seine Einwilligung in die elektronische Kommunikation gegenüber dem Lieferanten jederzeit in Textform zu widerrufen bzw. eine Deaktivierung seines Online-Vertragskontos für die elektronische Kommunikation vorzunehmen. Bei der Wahl eines Online-Tarifs ist die Teilnahme an der elektronischen Kommunikation für den Kunden verpflichtend und nicht widerruflich.

    (2) Sobald ein elektronisches Dokument im Kundenbereich des Internetportals des Lieferanten zum Herunterladen für den Kunden bereitgestellt ist, erhält dieser hierüber an die vom ihm angegebene E-Mail-Adresse eine Benachrichtigungs-E-Mail des Lieferanten. Elektronische Dokumente gelten dem Kunden einen Tag nach Erhalt der Benachrichtigungs-E-Mail des Lieferanten als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn zu dem betreffenden Zeitpunkt aus vom Lieferanten zu vertretenden Umständen eine Zugriffsmöglichkeit auf für den Kunden im Online-Kundenbereich des Lieferanten hinterlegte elektronische Dokumente nicht bestand. Bei einer nur vorübergehend nicht bestehenden Zugriffsmöglichkeit gelten elektronische Dokumente dem Kunden als zugegangen, sobald die Zugriffsmöglichkeit auf den Online-Kundenbereich des Lieferanten wieder hergestellt ist. Die Beweislast für die Wiederherstellung der Zugriffsmöglichkeit nach einer Unterbrechung obliegt dem Lieferanten, sofern der Lieferant die Unterbrechung zu vertreten hat.

    (3) Der Kunde ist während der gesamten Dauer seiner Teilnahme an der elektronischen Kommunikation nach Absatz 1 verpflichtet, sicherzustellen, dass durch den Lieferanten E-Mails an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse gesendet werden können. Änderungen dieser EMail- Adresse hat der Kunde dem Lieferanten unverzüglich in Textform oder durch Aktualisierung seiner innerhalb des Online-Kundenbereichs des Lieferanten geführten Kontaktdaten mitzuteilen.

    (4) Ist der Lieferant bei Vorliegen einer Einwilligung des Kunden oder der Wahl eines Online-Tarifs oder der Aktivierung des Online-Vertragskontos durch den Kunden gemäß Absatz 1 an einer elektronischen Kommunikation mit dem Kunden aus von diesem zu vertretenden Gründen gehindert, ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden für jede an diesen auf dem Postweg zu versendende Rechnung oder Mitteilung ein Entgelt in Höhe von 2,50 EUR (brutto) zu berechnen. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung dieses Entgelts endet, wenn der Kunde die dem Lieferanten erteilte Einwilligung in die Teilnahme an der elektronischen Kommunikation widerruft oder die elektronische Kommunikation für sein Online-Vertragskonto deaktiviert oder die elektronische Kommunikation von den Parteien einvernehmlich beendet wird. Ist die Teilnahme an der elektronischen Kommunikation aufgrund der Wahl eines Online-Tarifs für den Kunden verpflichtend, ist die Versendung von Rechnungen und Mitteilungen durch den Lieferanten auf dem Postweg für den Kunden stets kostenpflichtig.

    (5) Die Regelungen in vorstehenden Absätzen 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Widerrufs-, Rücktritts- oder Kündigungserklärungen der Parteien nach Maßgabe der hierzu in § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2, § 6 Absätze 3, 4, § 20 und § 22 sowie für die Androhung und Ankündigung von Versorgungsunterbrechungen nach § 19 dieser AGB getroffenen Bestimmungen.
  • § 25 Widerrufsrecht
    Der Kunde kann seine Vertragserklärung (Belieferungsauftrag) innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen durch eindeutige Erklärung gegenüber dem Lieferanten widerrufen. Die Frist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform. Der Lieferant wird nach Zugang der Widerrufserklärung des Kunden unverzüglich in die Abwicklung des Liefervertragsverhältnisses eintreten und auf eine Stornierung der Anmeldung der Netznutzung bei dem zuständigen Netzbetreiber hinwirken. Sofern im Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs eine Stornierung nicht mehr möglich ist oder die Belieferung des Kunden bereits begonnen hat, ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten für die von diesem bis zum Widerruf und bis zur Abwicklung des Liefervertrages bereits erbrachten Gaslieferungen Wertersatz zu leisten, sofern der Kunde vom Lieferanten ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der Wertersatz wird nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 357 Absatz 8 BGB) auf der Grundlage der innerhalb des widerrufenen Vertrages vereinbarten Grund- und Arbeitspreise ermittelt.
  • § 26 Datenschutz, Bonitätsprüfung


    (1) Die für das Liefervertragsverhältnis maßgeblichen personenbezogenen Daten des Kunden werden vom Lieferanten entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Vertrages sowie zur Wahrung berechtigter Interessen des Lieferanten – beispielweise zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke des Lieferanten für die Betreuung und Beratung des Kunden – erhoben, verarbeitet und genutzt. Erforderlichenfalls erfolgt eine Datenweitergabe auch an Unternehmen, die an der Abwicklung des Liefervertrags beteiligt sind (z.B. zur Durchleitung und Abrechnung oder zum Forderungsinkasso). Der Lieferant ist verpflichtet, sicherzustellen, dass hierbei die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Der Kunde ist gemäß § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) berechtigt, vom Lieferanten unentgeltliche Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten über ihn erhoben, verarbeitet und weitergegeben werden.

    (2) Zum Zwecke der Bonitätsprüfung kann der Lieferant Auskünfte von Auskunfteien einholen und an diese personenbezogene, das Liefervertragsverhältnis betreffende Daten des Kunden unter den Voraussetzungen des § 28a BDSG weitergeben. Ergeben sich hieraus Zweifel an der Bonität des Kunden kann der Lieferant einen Vertragsschluss ablehnen.
  • § 27 Vertragsanpassungen


    (1) Der Lieferant ist berechtigt, diese AGB zu ändern, soweit die Änderung unter Berücksichtigung seiner Interessen für den Kunden zumutbar ist und keine wesentlichen Vertragsinhalte (insbesondere die vereinbarten Leistungen, die Vertragslaufzeit und die Kündigungsregelungen) betrifft. Eine beabsichtigte Änderung dieser AGB wird der Lieferant dem Kunden sechs Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten durch Übersendung der Neufassung der AGB unter Hervorhebung der Änderung(en) mitteilen. Der Kunde ist bei einer Änderung der AGB berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Der Lieferant ist verpflichtet, den Kunden in seiner Mitteilung der Änderung der AGB auf das Bestehen des Sonderkündigungsrechts besonders hinzuweisen.

    (2) Die in vorstehendem Absatz 1 getroffene Regelung gilt nicht für Preisänderungen bzw. für die Weitergabe geänderter oder neu eingeführter gesetzlicher Steuern, Abgaben oder hoheitlicher Belastungen an den Kunden, welche ausschließlich den in § 6 bzw. in § 7 getroffenen Bestimmungen unterliegen.
  • § 28 Verbraucherbeschwerde, Schlichtungsverfahren


    (1) Nach § 111a EnWG sind Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden, die den Abschluss des Gasliefervertrages mit dem Lieferanten oder die Qualität der Leistungen des Lieferanten betreffen, sind zu richten an: gas.de Versorgungsgesellschaft mbH, Girmes-Kreuz-Str. 55, 41564 Kaarst (ladungsfähige Anschrift) oder an gas.de Versorgungsgesellschaft mbH, Kundenservice, Postfach 1444, 39004 Magdeburg.

    (2) Sofern der Lieferant der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens vier Wochen nach deren Zugang abgeholfen hat, ist der Kunde nach § 111b EnWG berechtigt, die Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel. (030) 27 57 24 00, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, zur Streitbeilegung anzurufen. Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird von dem Kunden kein Entgelt erhoben, wenn nicht die Beantragung der Schlichtung offensichtlich missbräuchlich ist. Das Recht des Kunden und des Lieferanten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Die gesetzliche Verjährung nach § 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB wird durch die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle gehemmt.

    (3) Die Kontaktdaten des Verbraucherservice der zuständigen Regulierungsbehörde lauten: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice Elektrizität/Gas, Postfach 8001, 53105 Bonn, Tel. Mo.-Fr. von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr: (030) 22480-500 oder (01805) 101000, bundesweites Infotelefon (Festnetzpreis 14 ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min), Telefax: (030) 22480-323; E-Mail: verbraucherserviceenergie@ bnetza.de.
  • § 29 Schlussbestimmungen


    (1) Die Unwirksamkeit einzelner AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

    (2) Aktuelle Informationen über Wartungsdienste und -entgelte sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich, der und dessen Kontaktdaten dem Kunden erforderlichenfalls auf Nachfrage durch den Lieferanten jederzeit bekannt gegeben werden.

    (3) Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem Gasliefervertrag ist der Ort der Gasabnahme durch den Kunden.
  • Informationspflichten gegenüber Verbrauchern gemäß Art. 246a § 1 Absatz 1, 2 EGBGB iVm. § 312 d Absatz 1 BGB i.V.m. § 312 g BGB iVm. Art. 246a § 4 Absatz 3 EGBGB

    1. Vertragspartner
    Vertragspartner ist die gas.de Versorgungsgesellschaft mbH („Lieferant“) mit Sitz in 41564 Kaarst, Girmes-Kreuz-Str. 55, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 17235, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Ömer Varol. Die Anschrift des Kundenservice lautet: gas.de Versorgungsgesellschaft mbH, Kundenservice, Postfach 1444, 39004 Magdeburg.

    2. Vertragsgegenstand
    Vertragsgegenstand ist die Lieferung von Gas durch den Lieferanten gegen Zahlung eines Entgelts durch den Kunden.

    3. Entgelt
    Das Entgelt setzt sich aus einem Grund- und Arbeitspreis zusammen. Die Entgelte beinhalten Energie- und Umsatzsteuer, Konzessionsabgaben und hoheitliche Belastungen (Umlagen). Die Preise und die dem Kunden vom Lieferanten gewährte Bonusgutschrift richten sich nach den jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten des Lieferanten. Auf eine zeitlich befristete Gültigkeitsdauer besonderer Angebote wird der Lieferant jeweils unmittelbar innerhalb solcher Angebote hinweisen.

    4. Zahlung, Abrechnung
    Die Zahlung des Entgelts für die Gaslieferungen des Lieferanten an den Kunden erfolgt durch monatliche Abschlagszahlungen, sofern nicht eine monatliche Abrechnung des Gasverbrauchs mit dem Kunden vereinbart wird. Der Lieferant rechnet grundsätzlich jährlich jeweils nach Ablauf eines Belieferungsjahres ab, sofern mit dem Kunden nicht ein hiervon abweichender, kürzerer Abrechnungsturnus (monatlich oder viertel- oder halbjährlich) vereinbart wird. Zum Ende des Liefervertragsverhältnisses erteilt der Lieferant dem Kunden eine Schlussrechnung. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages wird über die vom Kunden insoweit geschuldeten Entgelte zeitanteilig abgerechnet.

    5. Elektronische Bestelleingabe, elektronische Kommunikation
    Bei einer Bestellung über die Internetseiten des Lieferanten wird der Kunde aufgefordert, seine persönlichen Daten und Bankdaten einzugeben. Vor Abschluss der Bestellung erhält der Kunde eine Zusammenfassung und Möglichkeit zur Fehlerkorrektur. Der Fortschritt der elektronischen Eingabe der Bestellung wird dem Kunden jeweils angezeigt. Vertragsschluss und Vertragstext werden gespeichert und dem Kunden unabhängig von der diesem erteilten Vertragsbestätigung auf Wunsch zur Verfügung gestellt. Der Lieferant stellt dem Kunden ferner Verbrauchsrechnungen und das Gasliefervertragsverhältnis betreffende Mitteilungen per E-Mail oder online im Kundenbereich ihres Internetportals zum Herunterladen bereit, sofern der Kunde sein Einverständnis zur elektronischen Kommunikation erteilt hat.

    6. Zustandekommen des Vertrages, Allgemeine Geschäftsbedingungen
    Der Vertrag kommt mit der Annahme des Antrags des Kunden durch den Lieferanten in Form einer Vertragsbestätigung zustande. Bestandteil des Vertrages sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Lieferanten für die Lieferung von Gas.

    7. Widerrufsrecht
    Der Kunde ist berechtigt, seine Vertragserklärung (Antrag) nach Maßgabe der gesonderten, innerhalb des Auftragsformulars über einen Link aufrufbaren und dem Vertragsbestätigungsschreiben beigefügten Widerrufsbelehrung innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu widerrufen.

    8. Rücktrittsrecht
    Der Kunde ist berechtigt, von dem Liefervertrag zurückzutreten, wenn innerhalb von 6 Wochen ab dem vom Lieferanten bestätigten Termin für den Lieferbeginn oder einem vom Lieferanten bestätigten Wunschtermin des Kunden nicht mit der Gaslieferung begonnen worden ist.

    9. Vertragslaufzeit, Kündigungsrechte
    Der Vertrag beginnt mit der Aufnahme der Gasbelieferung des Kunden. Für Laufzeit, Kündigungsfrist und automatische Vertragsverlängerungen gelten jeweils die in der Vertragsbestätigung genannten Bedingungen. Sollten sich für den Kunden daraus im Einzelnen keine besonderen Regelungen ergeben, gilt eine Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten bzw. eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende der Laufzeit bzw. eine automatische Vertragsverlängerung um jeweils weitere zwölf Monate, sofern der Vertrag nicht von einer Partei unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt wird. Sowohl der Kunde als auch der Lieferant sind zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt (§ 314 BGB). Der Lieferant ist entsprechend § 21 GasGVV zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages insbesondere bei wiederholtem Vorliegen der Voraussetzungen einer Versorgungsunterbrechung gemäß § 19 Absatz 1 GasGVV berechtigt. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 GasGVV, oder Zahlungsverzug des Kunden von mindestens 50 Euro, ist der Lieferant zur fristlosen Kündigung des Vertrages unter der Voraussetzung berechtigt, dass diese dem Kunden zwei Wochen vorher angedroht wurde. Mit Ausnahme der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen gemäß § 7 hat der Kunde bei Preisänderungen und Änderungen der AGB das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der jeweiligen Änderung zu kündigen.

    10. Umzug
    Bei einem Umzug endet der Gasliefervertrag mit dem Auszug des Kunden aus der Entnahmestelle Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten den Umzug unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vor dem geplanten Auszugstermin in Textform anzuzeigen.

    11. Vertragsstrafe
    Verbraucht der Kunde Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Geräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Preis zu berechnen. Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden. Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.

Stand: 24.06.2016

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